Hilbers: Mit Verzicht auf Wohnsitzauflage fördert Rot-Grün die Bildung von Parallelgesellschaften in Niedersachsens Städten
Hannover. Die CDU-Landtagsfraktion hat ihre Forderung nach Einführung einer Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber in Niedersachsen erneuert. CDU-Fraktionsvize Reinhold Hilbers: „Der ungesteuerte Zuzug von Asylbewerbern führt in einigen niedersächsischen Städten zu enormen Problemen. Mit ihrem Verzicht auf eine Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber fördert Rot-Grün die Entstehung von Parallelgesellschaften und verhindert Integration.“ Das Politikjournal Rundblick berichtet in seiner heutigen Ausgabe über die vergleichsweise hohe Zuzugsrate von Flüchtlingen in Städte wie Salzgitter, Delmenhorst oder Wilhelmshaven – und die damit verbundene große Gefahr von Parallelgesellschaften.
Hilbers: „Integration kann nur gelingen, wenn anerkannte Asylbewerber gleichmäßig auf das Land verteilt werden. So ist sichergestellt, dass bereits begonnene Integrationsmaßnahmen ohne unnötige Unterbrechungen wahrgenommen werden können und Migranten tatsächlich mit der hiesigen Gesellschaft leben und nicht neben ihr.“
Die CDU-Fraktion fordert von der Landesregierung eine gleichmäßige, gesteuerte Verteilung anerkannter Asylbewerber auf das Land. „Dazu müssen auch Zuzugsverbote in sozial ohnehin schwache Wohngebiete ausgesprochen werden, wie es im Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist“, betont Hilbers. „Andernfalls droht einzelnen Städten eine Überforderung bei der großen Aufgabe der Integration.“ Noch im vergangenen November hatte die Landesregierung den Bedarf eines Zuzugsverbotes in einer CDU-Anfrage verneint. „Die Landesregierung sollte bei diesem Thema dringend ein Problembewusstsein für die Situation in Niedersachsens Städten entwickeln. Es ist verständlich, dass Menschen mit Migrationshintergrund gern dorthin ziehen, wo bereits Landsleute leben. Aber falsch verstandene Toleranz und ideologische Träumereien sind in dieser Frage echte Integrationshemmnisse“.
Als Anlage finden sie die CDU-Anfrage „Wer unterliegt der Wohnsitzregelung des § 12 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und wer nicht?“