Toepffer: Niedersachsen benötigt schnell ein neues Ladenöffnungsgesetz

Hannover. „Niedersachsen benötigt schnell ein neues Ladenöffnungsgesetz“, erklärt der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Dirk Toepffer. „Dass der Koalitionsvertrag festschreibe, dass es künftig nur noch insgesamt vier Sonntagsöffnungen pro Stadt geben solle, wie in der medialen Berichterstattung immer wieder zu lesen oder zu hören sei, lässt sich daraus nach meiner Auffassung nicht entnehmen. Das Ladenöffnungsgesetz ist ein Arbeitszeitschutzgesetz, das sowohl den Belangen der im Einzelhandel Beschäftigten als auch den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes gerecht werden muss“, so Toepffer. „Vor diesem Hintergrund ist die Aussage im Koalitionsvertrag, dass keine Ausweitung der Sonntagsöffnungszeiten erfolgen soll, auf die Öffnungsmöglichkeiten jeder Verkaufsstelle zu beziehen.“

Der CDU-Fraktionsvorsitzende weiter: „Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung sollen laut Koalitionsvertrag zudem alle Kommunen gleichbehandelt werden. Insbesondere kleine Gebietskörperschaften sollen hinsichtlich der möglichen Öffnungen nicht gegenüber großen Städten benachteiligt werden. Daher setzt sich die CDU-Landtagsfraktion dafür ein, dass die Verkaufsstellen in den jeweiligen Stadtteilen bzw. Ortsbereichen die Möglichkeit erhalten, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes viermal im Jahr am Sonntag zu öffnen und dies dann nur zu einem Verbrauch der Öffnungsmöglichkeiten jeder Verkaufsstelle innerhalb dieses Bereiches führt“, so Toepffer.

„Eine solche flexible Regelung würde einerseits die Eigenständigkeit der Stadtteile bzw. Ortsbereiche bei der Sonntagsöffnung stärken, andererseits aber auch zu keiner häufigeren Öffnung einzelner Geschäfte führen als nach dem bisherigen Gesetz. Wir müssten dann nur eine maximal mögliche Anzahl an Sonntagsöffnungen bezogen auf die gesamte Gebietskörperschaft definieren, die für alle Gebietskörperschaften gleich ist. Grundsatz bei der Neuregelung muss aber weiterhin sein, dass jede Verkaufsstelle nicht häufiger als viermal im Jahr am Sonntag öffnet“, so der Fraktionsvorsitzende.

„Wichtig ist, dass wir die nun schon seit über zwei Jahren bestehenden Unsicherheiten im Interesse der Beschäftigten und der Ladenbesitzer jetzt gemeinsam zügig ausräumen“, so der Toepffer abschließend.

Hintergrund:

Anlass für die bereits in der vergangenen Wahlperiode beabsichtigte Gesetzesnovellierung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover aus dem Oktober 2015, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes äußerte. Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2009 – also nach Inkrafttreten des 2007 geänderten NLöffVZG – in einem Urteil zur Zulässigkeit von Ladenöffnungen an den Adventssonntagen in Berlin entschieden, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der Ladenöffnung am Sonntag bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Anders als in der Presseberichterstattung häufig behauptet, fordert § 5 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes einen solchen Sachgrund aber bislang ausdrücklich nicht.

Die entscheidende Passage in der Begründung des BVerfG-Urteils lautet:

„Ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen auch als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.“

Nach Auffassung des BVerfG komme dem Regel-Ausnahme-Gebot generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe sei, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt werde und je weitergreifender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet sei.

Eines konkreten Anlasses, der mindestens so viel Publikum anziehen müsse wie die geöffneten Geschäfte, bedarf es dagegen nach der BVerfG-Rechtsprechung ausdrücklich nicht. Es bedarf lediglich eines den jeweils beabsichtigten Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigenden Sachgrundes, der im Gesetz auch allgemein definiert werden kann. Allerdings darf eine Sonntagsöffnung nicht lediglich damit begründet werden, dass die Menschen auch am Sonntag gerne einkaufen wollen.

veröffentlicht am 05.02.2018