Rechtfertigungsversuche gescheitert – Ministerpräsident hat sein Laden nicht im Griff

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen eine weitere Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heiermann zu der rechtlichen Kurzeinschätzung des von der Staatskanzlei (StK) beauftragten Rechtsanwalts zur Frage der Rückwirkung der Gewährung der höheren Vergütung entsprechend B2 ab dem 1. August 2023 und den beiden Vermerken einer Mitarbeiterin der StK aus dem Mai 2024 zur Eingruppierung der Büroleiterin bei Dienstantritt und zur Anwendung der Neuregelung des MF auf die Büroleiterin ab dem 1. Dezember 2023.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin der CDU-Landtagfraktion, Carina Hermann, kommentiert die weitere Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Heiermann wie folgt:

„Die Zeit für fadenscheinige Rechtfertigungsversuche ist vorbei. Der Ministerpräsident hat seinen Laden offenbar seit Monaten nicht mehr Griff. Die weitere Stellungnahme von Herrn Dr. Heiermann zeigt klar auf, dass die Staatskanzlei mit dem untauglichen Versuch der nachträglichen Begründung für ihr rechtswidriges Handeln im Falle der Büroleiterin endgültig gescheitert ist. Der von der Staatskanzlei beauftragte Anwalt, der nicht mal die Akten in diesem Fall gelesen hat, und auch die eigene Mitarbeiterin des Chefs der Staatskanzlei legen widersprüchliche und unschlüssige Ausführungen vor. Die Staatskanzlei handelte rechtswidrig und sollte diese Fehler endlich einräumen.“

Wie Sie der Anlage entnehmen können, gelangt Herr Dr. Heiermann auch unter Würdigung der Argumentation des Anwalts der StK bzw. der Mitarbeiterin der StK weiterhin klar zu dem Ergebnis, dass das Handeln der Staatskanzlei rechtswidrig war. Im Einzelnen wird auf die Anlage verwiesen. Nachstehend eine Kurzzusammenfassung der Ausführungen von Herrn Dr. Heiermann:

  1. Stellungnahme zur Kurzeinschätzung des Anwalts der Staatskanzlei zur Frage der rückwirkenden Anwendbarkeit der Neuregelung zum 1.8.2023:

    Rechtsanwalt Dr. Heiermann gelangt zu dem Ergebnis, dass sich der Erlass vom 1. Dezember 2023 ausdrücklich auf die Zukunft bezieht und keine Grundlage für eine rückwirkende Anwendbarkeit darstellt:

    • Verwaltungsvorschriften wie dieser Erlass sind nach dem wirklichen Willen der Fachbehörde und deren üblicher Handhabung auszulegen.
    • Das Finanzministerium, als Erlassgeber, betonte mehrfach, dass das Konzept zukünftig gelten sollte und keine rückwirkende Anwendung erlaubt sei.
    • Eine rückwirkende Regelung würde es außerdem ermöglichen, rückwirkende Vereinbarungen auch für mehrere Jahre zu treffen, was offensichtlich nicht gewollt war.
  2. Stellungnahme zu dem Vermerk der Mitarbeiterin der Staatskanzlei vom 16. Mai 2024 zur Eingruppierung bei Dienstantritt

    Insgesamt widerspricht Herr Dr. Heiermann der Interpretation der Mitarbeiterin der Staatskanzlei vom 16. Mai 2024 zur Eingruppierung der Büroleiterin:

    • Laut der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltordnung des TV-L wird eine wissenschaftliche Hochschulbildung nur dann anerkannt, wenn sie den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes eröffnet.
    • Das niedersächsische Beamtenrecht verlangt hierbei eine spezifische berufliche Tätigkeit zusätzlich zum Masterabschluss, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen.
    • Die Interpretation der Staatskanzlei missachtet den klaren Wortlaut der Protokollerklärung und die dahinterstehenden Regelungen.
    • Auch praktische Argumente (z.B. mögliche Erschwerung des Zugangs zum öffentlichen Dienst für Fachhochschulabsolventen) ändern nichts an der geltenden tarifrechtlichen Regelung, die berufliche Erfahrung verlangt.
  3. Stellungnahme zu dem Vermerk der Mitarbeiterin der Staatskanzlei vom 22. Mai 2024 zur Anwendbarkeit der Neuregelung ab dem 1.12.2023:

    Herr Dr. Heiermann legt nochmals dar, dass die beamtenrechtlich für das Statusamt B2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen, die nach der Nr. 3 des Erlasses des MF vom 1. Dezember 2023 im Rahmen der „Vereinfachung des Verfahrens zur Gewährung außertariflicher Vergütungen an beschäftigten obersten Landesbehörden“ verlangt werden, nicht erfüllt sind, nämlich Mastergrad in einem geeigneten Studium i.V.m. Berufspraxis von drei Jahren:

    • Die Formulierung des neuen Erlasses hat keine abweichende Bedeutung von den üblichen beamtenrechtlichen Standards.
    • Der Masterabschluss allein reicht nicht aus, es muss auch eine geeignete berufliche Tätigkeit vorliegen.
    • Es werden deswegen allein durch den Masterabschluss im Studium „Taxation” weder die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn „Wissenschaftliche Dienste” noch für die Laufbahn „Allgemeine Dienste”, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach§ 25 NLVO i.V.m. Anlage 4 erfüllt.
    • Die Büroleiterin wurde auch nicht aus einem Amt der Laufbahn “Wissenschaftliche Dienste” versetzt.
    • Die Aufgabe der Büroleitung dürfte der Laufbahn der „Allgemeinen Dienste“ zuzuordnen sein.

veröffentlicht am 03.Jun.2024