Statement der CDU-Fraktion zu der von der Staatskanzlei eingeholten rechtlichen Einschätzung zur”Gehaltsaffäre”:

„Bemerkenswert ist, dass der Zeuge Mielke über diesen Brief des Anwalts der Staatskanzlei in der gestrigen Sitzung selbst ausgeführt hat, dass er nicht alle Schlüsse die der eigene Anwalt ziehe, teile. Der Chef der Staatskanzlei betreibt hinsichtlich der von der Staatskanzlei veranlassten Rechtsprüfung Rosinenpickerei. Allein dieser Umstand zeigt, dass die Ausführungen des Anwalts das Papier nicht wert sind auf dem sie stehen. Aber damit nicht genug: Der von der Staatskanzlei beauftragte Anwalt stützt seine Rechtsausführungen ausweislich seiner eigenen Angaben nur auf ein Gespräch mit dem Zeugen Mielke selbst und auf eine von der Staatskanzlei erstellten Chronologie. Eine Prüfung des Aktenbestandes durch den Anwalt hat nicht stattgefunden. Auch dieser Umstand zeigt, dass eine seriöse und der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Überprüfung der Rechtslage nicht stattgefunden hat. Wenig nachvollziehbar sind die Ausführungen des Anwalts auch inhaltlich, weil die Fachleute in der Staatskanzlei den Chef der Staatskanzlei vor der Entscheidung über die höhere und rückwirkende Vergütung der Büroleiterin des Ministerpräsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass eine rückwirkende Bezahlung auf Basis dieser Regelung nicht möglich ist. Das hat der Zeuge Mielke gestern selbst eingeräumt. Auch die Vertreterinnen aus dem MF, selbst die Staatssekretärin, haben bei ihren Aussagen im Untersuchungsausschuss deutlich gemacht, dass eine rückwirkende Bezahlung durch die neue Regelung des MF nicht intendiert war.“

Als Anlage zu diesem Statement übersenden wir Ihnen Auszüge der Aussagen der Staatssekretärin im MF, Sabine Tegtmeyer-Dette und der stellv. Abteilungsleiterin Kuhny, die sich mit der rückwirkenden Anwendbarkeit der Regelung des MF befassen:

  1. Aussage Frau Tegtmeyer-Dette:

Blatt 58 des Protokolls der Sitzung des PUAs vom 2.5.:

Abg. Carina Hermann (CDU): Ich würde jetzt noch einmal auf die Regelung Bezug nehmen. Das ist Blatt 146 der Akte. In der Regelung selbst ist ja vom Wortlaut her formuliert, dass das künftig in allen Fällen gilt. War nach Ihrer Auffassung bzw. nach dem Regelungsgehalt, wie MF diese Regelung verstanden wissen wollte, von dieser Regelung umfasst, dass man sie jetzt auch rück-wirkend anwenden konnte? Oder wollten Sie mit dieser Regelung vom Sinn und Zweck her re-geln, dass diese Regelung für künftige Fälle Anwendung findet?

Zeugin Sabine Tegtmeyer-Dette : Das Wort „künftig“ in der Regelung sagt das, glaube ich, umfassend aus.

  • Aussage Frau Kuhny:

Blatt 132 des Protokolls der Sitzung des PUAs vom 2.5.:

Abg. Carina Hermann (CDU): Und in dieser Neuregelung, die Sie im Finanzministerium verfasst haben – zum Sinn und Zweck des Regelungsgehaltes steht in dieser Neuregelung dem Wortlaut nach ja auch explizit drin, dass diese Regelung für künftige Fälle gilt.

Zeugin Corinna Kuhny: Künftig, ja.

Abg. Carina Hermann (CDU): Und es war auch intendiert, das so zu regeln?

Zeugin Corinna Kuhny: Auf jeden Fall. Wenn wir etwas rückwirkend machen wollen, dann schreiben wir es schon rein. Aber man muss ja nichts reparieren oder so. Rückwirkend macht man das ja in der Regel dann, wenn man etwas reparieren möchte.

Blatt 134 des Protokolls der Sitzung des PUAs vom 2.5.:

Abg. Carina Hermann (CDU): Frau Kuhny, ich versuche, die Frage jetzt noch einmal so zulässig wie nur möglich zu formulieren und im Endeffekt noch einmal nach der Neuregelung zu fragen, die das Finanzministerium ins Leben gerufen hat, und danach, was Sie sich vom Sinn und Zweck her, also als innere Tatsache, bei Schaffung der Neuregelung gedacht haben, wann man außer-tariflich nach B 2 in diesen Fällen bezahlen kann. Der Wortlaut ist „künftig“. Was ist aus Ihrer Sicht der Sinn und Zweck gewesen, ab wann diese außertarifliche Vergütung nach dieser Neure-gelung bezahlt werden kann?

Zeugin Corinna Kuhny: Für mich ist jede Regelung, diese auch, erst – das habe ich auch vorhin schon gesagt – in Geltung oder anwendbar, wenn alle sie kennen, jedenfalls alle in der Lage sind, Kenntnis zu nehmen. Wir haben sie am 01.12. versendet, wir haben reingeschrieben, dass man künftig in allen Fällen so vorgehen kann. Dann ist das für mich der 01.12.

veröffentlicht am 24.Mai.2024