Scharrelmann: Niedersachsen regelt die Abschiebungshaft neu

Hannover. „Nach europarechtlichen Vorgaben dürfen Abschiebehäftlinge und Strafgefangene nicht unter den gleichen Voraussetzungen untergebracht und behandelt werden. Wir brauchen hier vielmehr eine organisatorische und befugnisrechtliche Trennung“, erläutert Marcel Scharrelmann als Mitglied im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsischen Abschiebungshaftvollzugsgesetz.

Niedersachsen folgt anderen Bundesländern wie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg, die bereits entsprechende Gesetze verabschiedet haben. Damit wird den Behörden in Niedersachsen Rechtssicherheit gegeben.

„Auch wenn die Begriffe Häftling und Gefangener sich im Alltag ähneln und gleichbedeutend verwendet werden, so müssen wir rechtlich sauber unterscheiden. Wir sprechen von zwei unterschiedlichen Personengruppen. Und so dürfen ausreisepflichtige Personen, wenn Abschiebungshaft angeordnet wurde, nicht unter denselben Bedingungen wie Strafgefangene in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden“, so der CDU-Politiker. „Die Abschiebungshaft soll sicherstellen, dass eine rechtskräftig festgestellte Pflicht, Deutschland in Richtung des Heimatlandes verlassen zu müssen, auch umgesetzt werden kann, wenn sich die jeweilige Person weigert, freiwillig dieser Pflicht nachzukommen.“

Die CDU-Fraktion wird in den kommenden Ausschussberatungen insbesondere darauf achten, dass die Freiheitsrechte der betroffenen Personen nur im unbedingt erforderlichen Maße eingeschränkt werden. Allerdings dürfen die gesetzlichen Regelungen nicht dazu führen, den Abschiebungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern. Dazu gehört auch die noch zu klärende Frage, wer zukünftig die Fachaufsicht für das Abschiebungshaftvollzugsgesetz führt.

„Nach meinen Erkenntnissen wird in allen Ländern die Fachaufsicht vom Innenministerium ausgeübt. Das ist mit Blick auf das europarechtlich zu beachtende Trennungsgebot nur konsequent und richtig. Der Vollzug der Abschiebungshaft mit seinem gesamten Regelwerk gehört ins Ausländerrecht, nicht ins Strafrecht“, betont Scharrelmann abschließend.

veröffentlicht am 26.01.2022