Toepffer: CDU begrüßt Paradigmenwechsel des Umweltministers – Niedersachsen will Wölfe notfalls schießen lassen
Hannover. Nach den jüngsten Wolfsrissen und der Umzäunung eines Wald-Kindergartens im Landkreis Nienburg hat die Landesregierung heute eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Schutz des Menschen und seiner Nutztiere an die erste Stelle setzt. Vorbehaltlich einer Zustimmung der Länderkammer soll der Abschuss einzelner Wölfe demnach bereits bei geringeren Schäden und einer zu großen Annäherung an den Menschen ermöglicht werden. CDU-Fraktionschef Dirk Toepffer lobt den Umweltminister für seinen Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Wolf: „Das energische Insistieren der CDU in den vergangenen Monaten zeigt Wirkung. Die Bürger in den betroffenen Gebieten verlangen zu Recht, dass der Schutz ihrer Kinder und auch der ihrer Nutztiere höchste Priorität hat. Wir werden nicht dabei zusehen, wie Kindergärten und Schafsherden weiträumig umzäunt werden, damit der Wolf in Freiheit leben kann. Der Abschuss des Wolfes ist dort, wo keine anderen Abwehrmaßnahmen zielführend sind, die einzig richtige Antwort auf die zunehmende Bedrohung. Wenn sein Fortbestand nicht länger gefährdet ist, gehört der Wolf wie jedes andere Wildtier auch ins Jagdrecht aufgenommen. Hierfür bedarf es einer bundesweit einheitlichen Regelung, um Rechtssicherheit zu schaffen.“
„Möglicherweise haben die vergangenen Ereignisse im Landkreis Nienburg dem Umweltminister zur Einsicht verholfen“, so Toepffer weiter. Nun seien alle Akteure gefragt, eine Mehrheit im Bundesrat sicherzustellen: „Wir erwarten von der Landesregierung, aber auch von den sie tragenden Fraktionen, jetzt nicht nachzulassen. Wir werden jedenfalls bei den übrigen Unionsfraktionen in den Ländern dafür werben, der niedersächsischen Initiative zuzustimmen.“
Zum Hintergrund
In der heute (25. September 2018) vom Kabinett beschlossenen Bundesratsinitiative zum Umgang mit dem Wolf fordert Niedersachsen unter Punkt 2 der Entschließung, die Regelungen im BNatSchG so zu erweitern, dass der gesamte Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. Der Bund wird aufgefordert, dabei zugleich in §45 Abs.7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als Ausnahmevoraussetzung den „erheblichen Schaden“ durch einen „ernsten Schaden“ zu ersetzen, um damit – ungeachtet der (in den deutschen Fassungen der Richtlinien) unterschiedlichen Begriffswahl in Art. 9 Abs. 1 lit. a, Spiegelstr. 3 VRL („erheblicher Schaden“) und in Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL („ernster Schaden“) – zu verdeutlichen, dass die Vorschrift auf Abwendung eines Schadens abstellt, der von mehr als geringerem Umfang ist (s. EuGH, Urteil vom 08. 07. 1987- Rs. C-247/85 – Rdnr. 56), eine Verletzung des Eigentumsrechts durch Überschreitung der Grenze der Sozialpflichtigkeit aber nicht voraussetzt.
Unter Punkt 4 der Entschließung will das Land Niedersachsen darüber hinaus feststellen lassen, dass Schutzmaßnahmen wie Zäunungen – z.B. für Schafe – nicht überall und uneingeschränkt realisierbar sind. Daher soll der Annäherung des Wolfes an Aufenthaltsgebäude von Personen begegnet werden. Die Sicherheit des Menschen soll auch nach der Rückkehr des Wolfes nach Deutschland an erster Stelle stehen.